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Vereinssatzung
des "Brauweiler Kreises für Landes- und Zeitgeschichte e.V."
§
1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr
Der Verein
führt den Namen
"Brauweiler Kreis für Landes- und Zeitgeschichte e.V.".
Sein Sitz ist
Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins
ist die Förderung des wissenschaftlichen
Austauschs und der Forschung zur Geschichte des nordwestdeutschen
Raumes und seiner Nachbargebiete sowie zur Geschichte
des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Rechte aus den §§ 738 bis 740 BGB stehen ihnen nicht
zu.
Die Mittel, welche dem Verein zur Verfügung stehen, sind:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) sonstige Einnahmen
§
4 Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins kann jeder werden, der durch wissenschaftliche
Leistungen ausgewiesen ist oder die Zwecke des Vereins
auf andere Weise fördert.
Die Mitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, bei juristischen Personen
durch deren Auflösung, durch schriftliche Austrittserklärung
spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, durch
Ausschluß, wenn das betreffende Mitglied sich satzungswidrig
verhält oder gröblich gegen Vereinsinteressen verstößt
und der
Vorstand dies mit Zweidrittelmehrheit feststellt, oder wenn auf
zweimalige Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird.
Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.
§
5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder
entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag,
der bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen ist.
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§
6 Organe
Organe des
Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§
7 Vorstand
Der Vorstand
besteht aus neun Mitgliedern, und zwar dem
Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und vier Beisitzern.
Der Vorsitzende,
seine beiden Stellvertreter, der Schatzmeister
und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand
im
Sinne des § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte des
Vereins.
Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner
Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Geschäftsvorstands
vertreten den Verein nach außen.
Die Mitglieder
des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei
Kalenderjahren gewählt.
Der Vorsitzende
oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner
Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstands und die
Mitgliederversammlung, die er auch einberuft.
Der Vorstand
beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins,
soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlußfassung über Vorschläge zur Aufnahme neuer
Mitglieder;
b) Beschlußfassung
über Gegenstände von Veranstal-
tungen im Sinne des Satzungszwecks;
c) Beschlußfassung
über einzuladende Referenten;
d) Beschlußfassung
über die Unterstützung von
Forschungsvorhaben;
e) Beschlußfassung
über die Verwendung der Mittel
des Vereins;
f) Vorbereitung
der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei
Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter des
Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter.
Über jede
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die der Leiter der Sitzung und der Schriftführer oder in dessen
Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnen.
§
8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
tritt wenigstens einmal jährlich
zusammen.
Der Vorsitzende
lädt hierzu mindestens sechs Wochen vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß einberufen
werden, wenn dies mindestens vier Vorstandsmitglieder oder ein
Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes
beantragen.
Die Mitgliederversammlung
hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme
des vom Vorstand zu erstattenden
Berichte über
das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Annahme
der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstands;
c) Wahlen zum
Vorstand;
d) Wahl und
Beauftragung von zwei Rechnungsprüfern;
e) Beschlußfassung
über die Aufnahme und bei Berufung
nach § 4 über den Ausschluß von Mitgliedern;
f) Beschlußfassung
über Satzungsänderungen;
g) Beschlußfassung
über die Höhe der Mitglieds-
beiträge
h) Beschlußfassung
über sonstige Angelegenheiten, die
ihr der Vorstand vorlegt;
i) Beschlußfassung
über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins
jedoch von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§
9 Auflösung
Beschließt
die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins,
so fällt dessen Vermögen dem Land Nordrhein-Westfalen zu, das
es im Sinne der in § 2 dieser Satzung genannten Vereinszwecke
verwenden soll.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung
wurde am 26. März 1987 von der Mitgliederversammlung
beschlossen und tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
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